9. August 2026
Transparenzpflichten aus dem EU AI Act | Was ab August für jeden gilt, der KI einsetzt
Seit dem 2. August greift eine Stufe, die deutlich mehr Betriebe betrifft als alles davor. Wer einen Chatbot einsetzt oder KI-Inhalte veröffentlicht, muss das kenntlich machen.

Chatbot → als KI erkennbar · KI-Inhalte → maschinenlesbar markiert · Täuschend echte Inhalte → sichtbar gekennzeichnet
Die Verordnung gilt seit August 2024, die Regeln greifen aber gestaffelt über mehrere Jahre. Die Stufe, die jetzt in Kraft ist, betrifft nicht mehr nur die großen Anbieter, sondern potenziell jeden Betrieb, der einen Chatbot einsetzt oder KI-Inhalte veröffentlicht.
Warum es Abstufungen gibt
Ein Spamfilter kann genauso auf KI beruhen wie ein System, das über eine Kreditvergabe entscheidet. Liegt das eine daneben, landet Werbung im falschen Ordner. Liegt das andere daneben, bekommt jemand zu Unrecht keinen Kredit. Entsprechend unterschiedlich fallen die Auflagen aus.
Verboten ist, was als nicht hinnehmbar gilt. Streng geregelt sind Systeme mit hohem Risiko, etwa in der Kreditvergabe, bei der Vorauswahl von Bewerbungen, in der Medizintechnik. Für sie gelten technische Dokumentation und laufende Risikoprüfung. Die harten Regeln dafür wurden allerdings kurzfristig nach hinten verschoben.
Anbieter oder Betreiber
In der Praxis entscheidet meist diese Unterscheidung. Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder unter eigenem Namen anbietet. Betreiber ist, wer es im eigenen Betrieb einsetzt. Ob dabei Geld fließt, spielt keine Rolle.
Die drei Fälle, die jetzt greifen

Direkte Interaktion. Kommuniziert eine KI unmittelbar mit einem Menschen, muss erkennbar sein, dass es eine KI ist. Der klassische Fall ist der Chatbot im Kundenservice.
Erzeugte oder veränderte Inhalte. Bilder, Video, Ton und Text müssen maschinenlesbar als solche markiert sein. Gemeint ist kein sichtbares Etikett, sondern etwas, das ein Programm erkennen kann, etwa ein Wasserzeichen oder ein Eintrag in den Metadaten. Assistiert die KI nur bei gewöhnlicher Bearbeitung, greift eine Ausnahme.
Täuschend echte Inhalte. Ähnelt ein erzeugter Inhalt echten Personen, Orten oder Ereignissen und wirkt täuschend echt, muss die Kennzeichnung für Menschen erkennbar sein, nicht nur für Maschinen. Hier liegt die Pflicht bei dem, der veröffentlicht.
Die Ausnahme, die für Redaktionen wichtig ist

Bei Texten zu gesellschaftlich oder wirtschaftlich bedeutsamen Themen entfällt die Kennzeichnung, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Ein Mensch hat den Text inhaltlich geprüft, und eine benannte Person oder ein Unternehmen übernimmt die Verantwortung dafür. Eine Rechtschreibkorrektur reicht ausdrücklich nicht, es muss eine inhaltliche Prüfung sein.
Was das kosten kann
Die Bußgelder sind gestaffelt und orientieren sich am Jahresumsatz. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen sie unterhalb der Sätze für verbotene Praktiken, aber in einer Größenordnung, die für einen kleinen Betrieb existenziell wäre.
Was zu tun ist

- Auflisten, wo im Betrieb KI im Einsatz ist. Auch dort, wo sie in einem gekauften Produkt steckt.
- Für jeden Fall klären, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind.
- Chatbots mit Kundenkontakt darauf prüfen, ob am Anfang klar wird, dass keine Person antwortet.
- Bei veröffentlichten Inhalten festlegen, wer inhaltlich prüft und namentlich verantwortet.
- Die Nachweise ablegen. Nicht, weil jemand danach fragt, sondern damit es jemand kann.
Das Ganze ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Für den eigenen Fall gehört eine anwaltliche Prüfung dazu. Der Bereich ist zudem in Bewegung, Fristen wurden bereits verschoben.